Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie wurde 2006 durch das Europäischen Parlament und den Europäischen Rat in Kraft gesetzt und ist ein wesentlicher Baustein des europäischen Gemeinschaftsrechts. Schließlich sind beinahe alle Personen, die in der EU leben, tagtäglich durch den Verkehr miteinander verbunden, ob als Fahrer, Beifahrer oder allein durch den Gütertransport innerhalb der EU. So berührt die Richtlinie zum EU-Führerschein das Leben aller, auch wenn nicht alle wissen, was das Dokument besagt.
EU-Richtlinie zum Führerschein: Befristete Gültigkeit
Die wohl markanteste Änderung durch die EU-Richtlinie betrifft die Führerschein-Gültigkeit (siehe 2006/126/EG – eine Neufassung der Richtlinie 91/439/EWG). Denn Ziel dieser Vorgabe ist es, bis 2033 EU-weit einen einheitlichen Scheckkarten-Führerschein zu etablieren.
- Der neue einheitliche europäische Führerschein ist EU-weit (und in den EWR-Staaten) gültig: Sie können folglich mit einem EU-Führerschein in ganz Europa legal am Verkehr teilnehmen.
- Im Sinne des Freizügigkeits-Prinzips der Europäischen Union müssen Sie bei einem Wohnortwechsel in andere Mitgliedstaaten den Führerschein nicht neu ausstellen lassen.
- Durch das einheitliche Scheckkarten-Design kann das Risiko für Fälschungen stark gemindert werden, denn gefälschte Führerscheine werden bei Kontrollen besser erkannt.
- Der EU-Führerschein ist ab Ausstellung nur 10-15 Jahre gültig. Danach muss er erneut ausgestellt werden. Die Führerschein-Prüfung muss dafür nicht erneut abgelegt werden, aber das Passfoto sowie einige andere Daten müssen aktualisiert werden.
→ Aufgrund der historischen Entwicklungen in Europa bis heute gibt es in den EU-Staaten bislang insgesamt weit über 100 verschiedene Arten von „Alt“-Führerscheinen. Die damit verbundene Komplexität, der sich Verwaltungen und Polizeibeamte stellen müssen, kann durch die Vereinheitlichung in Zukunft massiv reduziert werden.
oder anrufen: 0172 180 3000
MPU-Auflage: Muss ich meinen Führerschein wegen der EU-Richtlinie umtauschen lassen?
Sehr wahrscheinlich JA! Auch wenn das für diejenigen, die zum ersten Mal von der EU-Führerscheinrichtlinie hören, sehr überraschend sein kann: Ihr Führerschein ist womöglich nicht ‘unendlich’ bis an das Ende Ihres Lebens gültig und muss fristgerecht umgetauscht werden.
→ Die Umtausch-Pflicht betrifft nur die Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind. Nach diesem Stichtag sind in Deutschland bereits regulär die neuen EU-Führerscheine ausgestellt worden. Ist Ihr Führerschein jedoch älter, müssen Sie rechtzeitig vor der Frist 2033 tätig werden.
Das sind die Fristen für den Umtausch gemäß EU-Führerscheinrichtlinie:
In Deutschland müssen im Rahmen der Richtlinie insgesamt über 40 Millionen alte nationale Führerscheine umgetauscht werden. Sowohl Führerscheine in Papierform („Lappen“) als auch im Scheckkartenformat sind von diesem großen Umtausch-Prozess betroffen. Wegen dieser riesigen Anzahl hat Deutschland für den Umtausch eine Staffelung eingeführt.
Der Umtausch erfolgt je nach Geburtsjahr des Inhabers oder nach Ausstellungsjahr des Führerscheins. So funktioniert die Frist-Staffelung:
Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, ist das Geburtsjahr entscheidend:
- Sind Sie vor 1953 geboren, muss Ihr Führerschein bis zum 19.01.2033 umgetauscht sein.
- Geburtsjahre 1953 – 1958 → Frist 19.02.2022
- Geburtsjahre 1959 – 1964 → Frist 19.01.2023
- Geburtsjahre 1965 – 1970 → Frist 19.01.2024
- Geburtsjahre 1971 oder später → Frist 19.01.2025
Für Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, bestimmt das Ausstellungsjahr die Umtausch-Frist:
- Lautet das Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins 1999 – 2001, gilt als Umtausch-Frist der 19.01.2026.
- Ausstellungsjahre 2002 – 2004 → Frist 19.01.2027
- Ausstellungsjahre 2005 – 2007 → Frist 19.01.2028
- Ausstellungsjahr 2008 → Frist 19.01.2029
- Ausstellungsjahr 2009 → Frist 19.01.2030
- Ausstellungsjahr 2010 → Frist 19.01.2031
- Ausstellungsjahr 2011 → Frist 19.01.2032
- Ausstellungsjahr 2012 bis inkl. 18.1.2013 → Frist 19.01.2033
Besonderheit: Alle Führerschein-Inhaber, die vor 1953 geboren sind, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – ungeachtet dessen, wann der Führerschein ausgestellt wurde.
Fahrzeuge: Neue Klassen für Krafträder
Durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) ergibt sich auch eine Neuerung bezüglich der Fahrerlaubnis-Klassen. Die Klasse A2 ersetzt von nun an die Klasse A. Die Klasse AM fasst die Klassen S und M zusammen.
Hier können Sie das europäische Gesetzes-Dokument zur Richtlinie 2006/126/EG aufrufen »
Richtlinie regelt das EU-weite Führerscheine machen & nutzen
Neben den oben genannten Neuerungen trat in Deutschland durch die EU-Richtlinie zudem eine Regelung in Kraft, die den Führerscheintourismus eindämmen soll.
Mit Führerscheintourismus wird der Fakt bezeichnet, dass Auto-Fahrer nach Entzug ihres Führerscheins in Ihrem Wohnsitzstaat eine neue Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erwerben, um Ihre Mobilität wiederzuerlangen. Da Führerscheine EU-weit gegenseitig in allen Mitgliedstaaten als gültig anerkannt werden, konnten sich viele durch dieses zulässige Vorgehen dem verordneten Führerscheinentzug in der Praxis entziehen. Mit der EU-Führerscheinrichtlinie gilt nun jedoch diesbezüglich das Wohnsitzprinzip.
Es besagt, dass man mindestens für 185 Tage einen festen Wohnsitz in dem EU-Staat haben muss, in dem man einen neuen EU-Führerschein machen will. Möchten Sie beispielsweise eine MPU umgehen und dafür Ihren Führerschein in Ungarn oder Polen machen, müssen Sie dort die Kriterien des Wohnsitzprinzips erfüllen und entsprechend lange gemeldet sein.
Darüber hinaus ist kein anderer EU-Mitgliedstaat berechtigt, Ihnen einen Führerschein auszustellen, solange in Deutschland eine Sperrfrist für Ihren alten Führerschein gilt.
Folge: Es ist nun stärker reguliert, unter welchen Umständen man in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen EU-Führerschein machen kann. Dieser Weg kann aber weiterhin rechtssicher, gültig und somit auch legal gewählt werden.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen noch folgende Beiträge empfehlen:
- ohne MPU Führerschein zurück
- Brexit & EU-Führerschein in England
- Wohnsitzprinzip: EU-Führerschein & Wohnsitz
EU-Führerschein Agentur – Ihr Experte für die 3. Richtlinie
Falls Sie einen neuen Führerschein ohne MPU machen möchten, beraten wir Sie gerne dazu, welche Optionen Sie für die Prüfung beispielsweise in Polen oder Ungarn haben.
Wir kennen uns bestens mit der EU-Führerscheinrichtlinie aus wissen genau, wie Sie auch die Zeit der Sperrfrist wertvoll nutzen können, um möglichst bald im Besitz gültiger Dokumente wieder legal Auto fahren zu können. Auch welche Bestimmungen für Ihre Fahrzeug-Klasse im Speziellen gelten könnten, ist Teil unserer Expertise. Nehmen Sie einfach über Telefon oder per E-Mail mit uns Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
oder anrufen: 0172 180 3000