EU-Führerschein in Deutschland
Grundsätzlich gilt, dass der – in einem anderen EU-Land erworbene – EU-Führerschein in Deutschland dann gültig ist, wenn er außerhalb der Sperrfrist im Ausland beschafft wird und kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Und zwar auch ohne dass eine MPU absolviert wird. Bei der EU-Führerschein Agentur kennen wir die genaue Rechtslage und kümmern uns darum, dass Sie sorgenfrei, bequem und rechtssicher wieder eine gültige Fahrerlaubnis in Deutschland erhalten. Vertrauen Sie auf unseren Service und lassen sich noch heute von uns beraten, unter der Telefonnummer 0172 180 3000.
Dreh- und Angelpunkt bei rechtlichen Verhandlungen zur Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis, wenn der EU-Führerschein außerhalb Deutschlands erworben wurde, ist der Faktor Wohnsitz bzw. Wohnsitzverstoß: Die Führerscheinstelle im EU-Mitgliedstaat hat bei der Ausstellung der Fahrerlaubnis zu überprüfen, dass die nach europäischem Recht vorgegebenen Mindestanforderungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses erfüllt sind. Zentral ist hierbei die Rolle des Ausstellerstaats, da dieser die Überprüfung vorzunehmen hat, noch bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die anderen EU-Mitglied-Staaten, in diesem Fall Deutschland, sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (vgl. Urteil des EuGH vom 29.4.04, C-476.01 – Rs. Kapper – , DAR 2004, 333 ff.)
Gültigkeit trotz Wohnsitzmeldung
in Deutschland
Die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses durch den Fahrerlaubnis ausstellenden Staat sind bereits bewiesen, wenn die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis erfolgte sowie wenn gegenläufiger Angaben aus dem Aussteller-Staat fehlen. Selbst wenn der Mandant während des maßgeblichen Zeitraumes seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, belegt dies keinen Wohnsitzverstoß und der EU-Führerschein in Deutschland behält seine Gültigkeit.
Entsprechend der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine, auch den Zeitraum des Führerscheinerwerbs erfassende, einwohnermeldeamtliche Meldung in Deutschland nicht gegenläufig als Nachweis eines Wohnsitzverstoßes verstanden werden. Aus der Tatsache, dass der Inhaber des neuen EU-Führerscheins in der für den Erwerb entscheidenden Zeitspanne in Deutschland gemeldet war, kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Fahrerlaubnis-Behörde demnach nicht auf das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes schließen. Das Auto-Fahren mit einem im Ausland erworbenen, gültigen, neuen EU-Führerschein in Deutschland schließt den Wohnsitz in Deutschland während des Neu-Erwerbs folglich nicht aus.
Wichtig ist es hierbei zu beachten, dass in den Gerichtsverfahren Ausführungen von Seiten des Mandanten, also dem Kfz-Halter mit dem ausländischen EU-Führerschein in Deutschland, in der Regel nicht erforderlich sind und auch nicht erfolgen sollten, weil Gefahr der Selbstbelastung bestehen kann. Im Fall, dass der Nachweis des Wohnsitzverstoßes nicht gelingt, hat das Gericht sich an den bereits gefällten Urteilen ähnlicher Fälle zu richten, etwa
- OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1287/13 RN 30
- EuGH, Urteil v. 26.6.08; C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.)
Damit ist der EU-Führerschein in Deutschland als gültig anzuerkennen.
Quelle:
www.anwalt.de
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