Reichweite: EU-Führerschein aus Tschechien
Mehrere vergangene Urteilsprechungen an deutschen Gerichte bekräftigten: Wenn ein Führerschein in einem anderen EU-Staat – wie etwa Tschechien – erworben wird, dann ist dieser Nachweis der Fahrerlaubnis auch in Deutschland gültig. Informieren Sie sich bei uns über die Gültigkeit, wenn Sie einen EU-Führerschein in Tschechien nutzen!
Bereits 2012 entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.12, Az. III-3 RVs 46/12), dass der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führen darf. Jedoch nur solange nicht nachgewiesen werden kann, dass der Fahrer beim Erwerb des neuen EU-Führerscheins nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gewohnt hat.
In letzter Instanz bekräftigte dies auch das Urteil vom 26.04.2012 durch den EuGH (Az. C-419/10). Demnach ist das FeV nach einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anerkannt werden muss, wenn der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates hatte. Im Ausland neu erworbene EU-Führerscheine sind somit unbedingt anzuerkennen, auch wenn in Deutschland eine MPU-Auflage angeordnet wurde”.
Voraussetzungen für die Gültigkeit und Anerkennung beim EU-Führerschein – Tschechien als Beispiel:
- Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist
- tatsächlicher Wohnsitz in Tschechien (oder dem entsprechenden Ausstellungsland) beim Erwerb des neuen EU-Führerscheins
Eindeutige Rechtslage: EU-Führerschein aus Tschechien in Deutschland ordnungsgemäß
Dies scheint bei deutschen Polizeibeamten noch nicht angekommen zu sein. Denn diese leiten immer noch sehr häufig Verfahren gegen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ein. Lassen Sie sich hiervon jedoch nicht beunruhigen! In der Praxis sieht das dann wie folgt aus: Der Inhaber eines (z.B. in Tschechien erworbenen) EU-Führerscheines wird von der Polizei angehalten, woraufhin die zuständige Ermittlungsbehörde ein Verfahren wegen Verdachts auf „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 StVG) einleitet. Solche Ermittlungsverfahren gehen jedoch in aller Regel zugunsten der betroffenen Fahrer aus, werden also gewonnen. Die Rechtslage ist klar abgesteckt. Eine tschechische Fahrerlaubnis kann also guten Gewissens als Führerschein ohne MPU genutzt werden.
In ein anderer Fall, der kürzlich vor dem Amtsgericht Helmstedt in einem Verfahren zum Aktenzeichen NZS 15 Cs 915 Js 35108/14 ausgetragen wurde, kam es sogar zu einer Rücknahme des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft, mit Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Hierbei hätte die zuständige Staatsanwaltschaft Braunschweig erst gar nicht Anklage erheben dürfen, da keinerlei „Tatverdacht“ vorlag, schließlich lag ein gültiger Führerschein vor. Juristisch folgerichtig und ähnlich hat ebenso die Staatsanwaltschaft Bückeburg unter dem 28.4.15 zum Aktenzeichen NZS 504 Js 2751/15 gehandelt: Das Verfahren wurde eingestellt (§ 170 II StPO), ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kam.
Quelle:
www.anwalt.de
www.haufe.de
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